§ 1 Geltungsbereich
Verträge mit der B.E.S. kommen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zustande. Entgegen stehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich bestätigt.
§ 2 Durchführung des Auftrages
Die Durchführung der vorgenannten Dienstleistung erfolgt im Rahmen der EG-Richtlinie 96/96EG sowie der darüber hinaus geltenden einschlägigen nationalen Vorschriften. Die B.E.S. führt ihre Leistungen unparteiisch, neutral und nach besten Wissen und Gewissen unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme bestehenden Vorschriften aus. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur ordnungsgemäßen Bearbeitung des Auftrages notwendigen Auskünfte einzuholen und diese der B.E.S. zur Verfügung zu stellen. Kommt der Auftraggeber den vorgenannten Pflichten nicht nach, trägt er das Risiko der Ausführung des Auftrages.
§ 3 Haftung
Die B.E.S. haftet für von ihren Mitarbeitern verursachte Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund nur dann, wenn sie oder ihre Mitarbeiter die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinaus gehenden Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Schäden, für die die B.E.S., haftet, unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von der B.E.S. aufnehmen zu lassen.
§ 4 Entgelte und Zahlungen
Für die von der B.E.S. durchgeführten Aufträge sind die seitens der B.E.S. genannten Entgelte maßgeblich. In den Entgelten ist die jeweilige Mehrwertsteuer benannt. Die Rechnungen der B.E.S. werden mit Rechnungsstellung ohne Abzug sofort fällig. Eine Aufrechnung ist dem Auftraggeber nur gestattet, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, schuldet er Verzugzinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz. Dies gilt nicht, soweit die B.E.S. einen höheren Verzugsschaden nachweisen kann. Im Falle des Verzuges des Auftraggebers, kann die B.E.S. die Durchführung bzw. die weitere Durchführung des Auftrages von weiteren Zahlungen des Auftraggebers abhängig machen. Bleibt der Auftraggeber trotz einer Nachfristsetzung mit der Begleichung einer Rechnung in Verzug, so kann die B.E.S. von laufenden Verträgen zurücktreten und bzw. oder Schadenersatz verlangen.
§ 5 Geheimhaltung
Die B.E.S. verpflichtet sich, Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren, sowie diese außerhalb der Durchführung des Auftrages nicht unbefugt zu offenbaren oder zu verwerten. Die aufgenommenen Daten werden gemäß den geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
Die zur Durchführung des Auftrages erhobenen personenbezogenen Daten werden nur zum Zwecke des Nachweises einer ordnungsgemäßen Auftragsabwicklung genutzt.